Satzung
Satzung Kleingartenverein Düvelsbrook e.V.
§ 1. Name und Sitz
1.1 Der Kleingartenverein führt den Namen: „Kleingartenverein Düvelsbrook Lüneburg e.V.“
und hat seinen Sitz in: Lüneburg
1.2 Der Kleingartenverein ist Mitglied im Kleingärtner-Bezirksverbandes Lüneburg e. V.
1.3 Der Kleingartenverein ist beim Amtsgericht Lüneburg unter der Registernummer 435 eingetragen.
1.4 Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10. bis zum 30.09.
§ 2. Zweck und Aufgaben
2.1 Der Kleingartenverein
2.1.1 ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig;
2.1.2 dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Gemeinnützigkeitsbestimmungen:
2.2.1 Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.2.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.2.3 Der Verein wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung (§ 59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 61 AO) satzungsgemäß durchführen.
2.3 Der Verein strebt an:
2.3.1 Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.
2.3.2 Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
2.3.3 Alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
2.3.4 Die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.
2.3.5 Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.
2.3.6 Die Kleingartenanlage in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.
§ 3. Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen.
3.2 Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar an Familienangehörige. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.
3.3 Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag (Beitrittsformular) und durch schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erworben. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden und die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
3.4 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die zurzeit gültige Gartenordnung als rechtsverbindlich an. Ebenso werden frühere, vom Verein gefasste Beschlüsse, als verbindlich anerkannt. Das Mitglied ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen und das Vereinsleben zu fördern.
3.5 Mit dem Beitritt zum Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Beitragszahlung an den Verein. Dieser enthält auch die Beiträge an übergeordnete Organisationen, denen der Verein als Mitglied angehört. Ebenfalls verpflichtet sich das Mitglied zur Haltung der Organzeitschriften der übergeordneten Verbände.
3.6 Das Mitglied stimmt zu, dass sein Name und seine Gartennummer an den Informationsstellen des Vereins, z. B. den Aushangkästen, veröffentlicht werden. Er stimmt auch zu, dass Fotos von seiner Person, die innerhalb der Kleingartenanlage gefertigt wurden, sowie Namen und Geburts-/ Hochzeitsdaten in der Verbandszeitschrift und auf den Internetseiten der kleingärtnerischen Organisationen veröffentlicht werden dürfen.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat das Recht:
4.1.2 Das aktive und das passive Wahlrecht innerhalb des Kleingartenvereins auszuüben.
4.1.2 Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.
4.1.3 An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlung teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken.
4.1.4 Die Niederschrift der Mitgliederversammlungen einzusehen.
4.1.5 Veranstaltungen und Schulungen des Kleingartenvereins zu besuchen und Einrichtungen des Kleingartenvereins nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse zu nutzen.
4.1.6 Seine aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der jeweils gültigen Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.
4.2 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
4.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht:
4.3.1 Das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.
4.3.2 Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den Festgesetzten Terminen nachzukommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliederbeiträge und Umlagen angerechnet. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen. Diese werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
4.3.3 Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, zusätzlich an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (Unwetterschäden, Brand usw.), sowie an Natur und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen.
4.3.4 Über die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden, über Möglichkeiten der Ersatzleistung im Rahmen einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand (§ 9) ist von der Pflicht befreit, Gemeinschaftsarbeit leisten zu müssen. Gleiches gilt für Ehrenmitglieder, vom Vorstand berufene Obleute / Ausschussmitglieder und Mitglieder ohne Garten.
4.3.5 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.
4.3.6 Die Errichtung von Baulichkeiten (von Menschenhand erschaffenes) erst dann zu beginnen, wenn der geschäftsführende Vorstand des Kleingärtner-Bezirksverbandes die Zustimmung in Schriftform erteilt hat.
4.3.7 Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum zu unterlassen.
4.3.8 Die jeweils gültige Gartenordnung zu beachten und die Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten zu befolgen.
4.3.9 Wohnungswechsel und Änderungen des Namens dem Vorstand unverzüglich in Textform mitzuteilen.
4.3.10 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung für diese Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.
Ebenso können die Mitglieder ohne Garten von der Beschlussfassung ausgeschlossen werden, wenn diese Beschlüsse Angelegenheiten der Parzelle oder des Pachtvertrages/Unterpachtvertrages berühren.
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
5.1.1 Durch Auflösung des Vereins.
5.1.2 Durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (30. November) erfolgen kann und dem Vorstand in Schriftform, spätestens bis zum 31. Juli, anzuzeigen ist.
5.1.3 Durch Tod.
Der Garten fällt an den Verein zurück.
Es gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.
5.1.4 Durch Ausschluss.
Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig.
5.2 Die Ausschließungsgründe sind:
5.2.1 nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
5.2.2 Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Fälligkeit und innerhalb eines Monats nach erfolgloser Mahnung durch den Vorstand in Textform.
5.2.3 Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen, nach erfolgloser Mahnung in Textform durch den Vorstand.
5.2.4 Vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen.
5.2.5 Straftaten gegen Vorstand und Mitglieder.
5.2.6 Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten.
5.2.7 Bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
5.2.8 Unerlaubtes lagern, führen und benutzen von waffenscheinpflichtigen Waffen im Kleingartengelände.
5.3 Aus der Mitgliedschaft kann kein Eigentum am Vereinsvermögen erworben werden.
§ 6. Organe
6.1 Organe des Vereins sind:
6.1.1 Die Mitgliederversammlung
6.1.2 Der Vorstand
§ 7. Mitgliederversammlung
7.1 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet worden ist.
§ 8. Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss in Schriftform begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.
Die Einladungen haben in Textform (lesbarer Form) oder elektronischer Form zwei Wochen vorher zu erfolgen. Aushang in der Gartenanlage genügt.
8.2 Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekannt gegeben werden.
8.3 Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sofern diese verhindert sind, wählt die Versammlung in offener Abstimmung einen Versammlungsleiter. Für die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
8.4 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
8.4.1 Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen.
8.4.2 Den Vorstand zu entlasten.
8.4.3 Die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wählen.
8.4.4 Über Satzungsänderungen zu beschließen.
8.4.5 Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen. Umlagen sind zweckgebunden und dürfen die Summe vom 10-fachen des Jahresbeitrags, maximal 500 Euro, nicht überschreiten und nur für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren festgelegt werden.
8.4.6 Über Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden.
8.4.7 Den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen.
8.4.8 Sonstige Anträge zu erledigen.
8.4.9 Vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder zu bestätigen.
8.4.10 Bei Widerspruchsverfahren zum Vereinsausschluss endgültig zu entscheiden (§ 5.1.4).
8.5 Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Schriftform einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Zehntel der erschienenen Mitglieder. Über diese Anträge kann eine Beschlussfassung erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen
8.6 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.7 Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als nicht erschienen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.
8.7.1 Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Über das Losverfahren entscheidet der Versammlungsleiter.
8.7.2 Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich
8.7.2.1 bei Satzungsänderungen: drei Viertel der erschienenen Mitglieder
8.7.2.2 bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins: drei Viertel der Mitglieder
8.7.2.3 bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern: die Mehrheit der erschienenen Mitglieder
8.8 Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8.9 § 32 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
8.10 Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich
§ 9. Der Vorstand besteht aus:
9.1.1 der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r)
9.1.2 der/dem 1. Kassenführer/in und der/dem Stellvertreter/in (2. Kassenführer/in)
9.1.3 der/dem 1. Schriftführer/in und der/dem Stellvertreter/in (2. Schriftführer/in)
9.1.4 der/dem Fachberater/in.
9.2 Die/der 1. Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in, die/der 1. Kassenführer/in und der/die 1. Schriftführer/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei von ihnen, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer.
9.3 Obleute, Festausschuss, Jugendleiter/innen, Pressewart/wartin können hinzugezogen werden, sie haben kein Stimmrecht.
9.4 In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar.
§ 10. Vorstandswahl und Geschäftsleitung
10.1 Der Vorstand wird durch Handzeichen oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl aus der Mitgliederversammlung auf in der Regel 2 Jahre gewählt. Über den Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung durch Beschluss. In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus; und zwar
in den ungeraden Jahren
die/der 2. Vorsitzende
die/der 1. Kassenführer/in
die/der 2. Schriftführer/in
die/der Fachberater/in
in den geraden Jahren
die/der 1. Vorsitzende
die/der 2. Kassenführer/in
die/der 1. Schriftführer/in
Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung in der die Wahl stattfindet.
Wiederwahl ist zulässig.
10.2 Die Obleute und weitere Beisitzer (z.B. Ausschussmitglieder) werden vom Vorstand in ihr Amt berufen.
10.3 Sollte bei der Wahl kein/e Kandidat/in zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand kandidiert nicht mehr, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dieser beruft in einem angemessenen Zeitraum eine Mitgliederversammlung ein, zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
10.4 Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.
10.5 Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich. Ihnen können die baren Auslagen und (in dringenden Fällen) entstandener Verdienstausfall vergütet werden. Außerdem kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Vorstandsmitglieder nach § 9.2 sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
10.6 Einberufung von Vorstandssitzungen.
Diese können möglichst unter Angabe der Tagesordnung per Rundruf, in Textform (lesbarer Form, z.B. Fax) oder elektronisch einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder nach Nr. 9.2 anwesend sind.
10.7 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie in gesetzlicher Schriftform erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
10.8 Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
Der Vorstand ist ermächtigt einzelne Vereinsmitglieder / (Unter)Pächter von den Leistungen aus der Satzung und / oder des (Unter)Pachtvertrages auf Dauer oder auch befristet freizustellen.
10.9 Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.
§ 11. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
11.1 Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
11.2 Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer – im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter – haben nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, die Kasse, die Bücher und Belege des Vereins unangemeldet zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht im Vergleich zum Haushaltsvoranschlag des Geschäftsjahres zu prüfen.
§ 12. Änderung des Zwecks – Auflösung
12.1 Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck besonders einzuberufen ist.
12.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den
Kleingärtner Bezirksverband Lüneburg e.V.
Es ist unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden.
12.3 Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13. Satzungsänderung
13.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.
13.2 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. November 2011 beraten und am 06. November 2011 beschlossen.